Gerade eben habe ich in der Facebook Gruppe Jurakopf einen sehr guten Artikel oder besser gesagt das BGH Urteil gefunden. Das zeigt doch mal wieder sehr gut, dass Rechtsanwälte wohl bald aussterben werden.
Anwalt wird man nur mit 2. Staatsprüfung
Die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft setzt die Befähigung zum Richteramt voraus. Diese erwirbt, wer nach der ersten juristischen Staatsprüfung den an die universitäre Ausbildung anschließenden juristischen Vorbereitungsdienst mit der zweiten Staatsprüfung abschließt. Bestanden ist die zweite juristische Staatsprüfung dabei nicht schon, wenn der Bewerber ausreichende Zeugnisse in den Stationen des juristischen Vorbereitungsdienstes nachweisen kann. Diese dürfen zwar bei der Gesamtnote der zweiten juristischen Staatsprüfung berücksichtigt werden, ersetzen ausreichende Leistungen in der Prüfung selbst aber nicht.
Der BGH (AnwZ (B) 92/09) hatte sich mit einem Fall zu beschäftigen, in dem jemand zwar durchweg gute Zeugnisse während des Referendariats erhalten hat, aber letztlich durch die 2. Staatsprüfung gefallen ist. Der Betroffene meinte, die Zeugnisse alleine sollten ausreichen, um die Zulassung als Rechtsanwalt zu erhalten. Dazu führte er eine zweifelhafte Argumentation an:
Am 24. Mai 2009 beantragte der Antragsteller bei der Antragsgegnerin, ihn zur Rechtsanwaltschaft zuzulassen. Die von dieser dazu erbetene Kopie eines Zeugnisses über die zweite juristische Staatsprüfung legte er mit der Begründung nicht vor, das Zeugnis werde ihm seit zwölf Jahren von den zuständigen Behörden zu Unrecht verweigert. In Wirklichkeit habe er die zweite juristische Staatsprüfung aber bestanden, was sich aus seinen Stationszeugnissen ergebe.
Der BGH erteilte dem nun endgültig eine Absage.
Schade für alle, die hoffen mit einem Master of Laws (LL.M) Rechtsanwalt zu werden.
